Das Gründungsprotokoll muss bei der (Erst)Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht eingereicht werden.
Darüber, wie ein Verein zu gründen ist, enthält das BGB keine Vorschriften. In der Regel erfolgt die Vereinsgründung in folgenden Stufen.
Unter bestimmten Umständen können Mängel des Gründungsaktes zur Unwirksamkeit der Gründung führen.
An der Gründung des Vereins können neben natürlichen Personen auch juristische Personen teilnehmen.