Die Satzung kann vereinsinterne Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein vorsehen.
Neben dem Ausschluss aus dem Verein kann die Satzung für Verstöße gegen Mitgliedspflichten auch andere noch Sanktionen vorsehen.
Bei der Streichung aus der Mitgliederliste handelt es sich um ein vereinfachtes Ausschließungsverfahren.
Ein mit einer Vereinsstrafe belegtes Mitglied kann die Strafe gerichtlich überprüfen lassen.
An das Verfahren zur Festsetzung einer Vereinsstrafe sind dieselben Mindestanforderungen wie an das Ausschlussverfahren zu stellen.
Der Ausschluss aus dem Verein kann durch die allgemeinen Gerichte nachgeürft werden.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur wirksam, wenn das dafür in der Satzung vorgesehene Verfahren eingehalten worden ist.
Die Satzung sollte die Gründe für einen Ausschluss aus dem Verein regeln.
Der Ausschluss des Stimmrechts des Vereinsmitglieds ist in § 34 BGB ausdrücklich geregelt.