Die Abberufung des besonderen Vertreters richtet sich grundsätzlich nach der Satzung.
Die Abberufung des besonderen Vertreters richtet sich zunächst ebenfalls zunächst nach der Satzung. Ist in dieser eine Regelung nicht enthalten, ist - wie für die Bestellung - ebenfalls die Mitgliederversammlung zuständig.
Letzte Änderung: 16.02.2012
Inhalt: Detlef Burhoff