Neben § 31 BGB gibt es weitere Normen, über die der Verein haften kann.
Die (Organ)Haftung des Vereins nach § 31 BGB greift beim Handeln eine verfassungsmäßig berufenen Vertreters ein.
Die Haftung des Vereins kann durch die Satzung nicht allgemein ausgeschlossen werden.
In der Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich des § 31 BGB durch die so genannte Lehre vom Organisationsmangel ausgedehnt worden.
Voraussetzung für die Haftung des Vereins ist eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des (Vereins-)Organs.
Die Organhaftung des Vereins setzt das Handeln des verfassungsmäßig berufenen Vertreter "in Ausführung der zustehenden Verrichtung" voraus.