Aus der Vereinssatzung muss sich ergeben, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll.
Die §§ 57, 58 BGB legen den Mindestinhalt der Satzung fest. Darüber hinaus sollte die Vereinssatzung aber auch noch andere Bestimmungen enthalten
Im mehrgliedrigen Vorstand kann die Geschäftsführung unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden. Das geschieht am besten mit einer Geschäftsordnung.
Die Änderung der Vereinssatzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister.
Das BGB regelt die Satzungsänderung in § 33 Abs. 1 BGB. Davon sind jedoch abweichende Regelungen möglich.
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 wurde rückwirkend zum 01.01.2007 vom Gesetzgeber die Einführung eines neuen Freibetrages für nebenberufliche ...
Die Vereinssatzung muss eine Bestimmung über die Bildung des Vorstandes enthalten.
Die in § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Mehrheit für eine Satzungsänderung kann durch die Satzung anders bestimmt werden.