Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur fehlerhaft oder auch insgesamt nichtig/unwirksam sein. Der Mangel bzw. die Unwirksamkeit sind grundsätzlich gegenüber der Mitgliederversammlung geltend ...
Ein Beschluss kann nur fehlerhaft, er kann aber auch nichtig sein. Das BGB regelt allerdings nicht, nach welchen Verstößen gegen Satzung oder das BGB diese Rechtsfolgen eintreten.
Die erneute Einberufung der Mitgliederversammlung ist eng verknüpft mit der Frage der Beschlussfähigkeit der Versammlung.
Die Beschlussfassung erfolgt in der Mitgliederversammlung in der Regel durch Mehrheitsentscheid.
Wie minderjährige Vereinsmitglieder ihre Stimme abgeben, bestimmt sich grundsätzlich nach der Satzung.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist das wichtigste Instrument der Willensbildung der Mitglieder.