In der Regel erfolgt die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Zur Durchführung der Vorstandswahl kann ein Wahlausschuss gebildet werden.
Neben dem normalen Wahlverfahren kann die Satzung verschiedene andere Wahlverfahren zulassen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nur wirksam, wenn diese beschlussfähig war.
Ein wirksamer Beschluss der Mitgliederversammlung setzt deren Beschlussfähigkeit voraus.
Ob die Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand ein Weisungsrecht hat, ist fraglich.
Die Vorstandsbestellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Eintragung ins Vereinsregister.