Die Vertreterversammlung hat die Befugnisse, die nach Satzung und BGB der Mitgliederversammlung zustehen.
Wird bei einem Verein die Vertreterversammlung eingeführt, so besitzt diese nach der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Vereinsregister alle Befugnisse, die nach Gesetz und Satzung der Mitgliederversammlung zustehen. Die für diese geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden (OLG Frankfurt Rpfleger 1973 S. 54 zu § 37 BGB), wenn nicht ausdrücklich neue Bestimmungen für die Vertreterversammlung, etwa über die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung, erlassen worden sind.
Die Mitgliederversammlung selbst besteht neben der Vertreterversammlung nur dann weiter, wenn die Satzung sie für einzelne Angelegenheiten noch vorsieht, so z. B. für die Auflösung des Vereins oder für die Änderung des Vereinszwecks.
Die einzelnen Vereinsmitglieder können an der Willensbildung im Verein nur noch über die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung teilnehmen. Sie haben kein Recht, die Unwirksamkeit eines von der Vertreterversammlung gefassten Beschlusses geltend zu machen, sofern sie nicht in ihrer Person davon betroffen sind (z.B. bei einer Vereinsstrafe).
Letzte Änderung: 16.02.2012
Inhalt: Detlef Burhoff