In der Praxis ist insbesondere die Frage, ob ein Entgelt für die Vorstandsarbeit zu zahlen ist, von Bedeutung.
Zu den einzelnen Mitgliedern bestehen keine Rechtsbeziehungen.
Zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung besteht ein besonderes Verhältnis.
Das (Innen)Verhältnis des Vorstands zum Verein bestimmt sich in der Regel nach dem zwischen Vorstand und Verein bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag.
Welche persönlichen Voraussetzungen die Vorstandmitglieder erfüllen müssen, um das Vorstandsamt zu bekleiden, regelt grundsätzlich die Satzung.
Der Vorstand des Vereins ist ein notwendiges, vom Gesetz zwingend vorgeschriebenes Vereinsorgan.
Der Vorstand des Vereins kann aus mehreren Personen bestehen.
Nach § 27 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Befugnisse des Vorstandes lassen sich in die Vertretung des Vereins nach außen und in die interne Geschäftsführung aufteilen.
Im mehrgliedrigen Vorstand kann die Geschäftsführung aufgeteilt werden.