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Die Willensbildung (des Vereins) erfolgt in einem mehrgliedrigen Vorstand durch Beschlussfassung.

Beschlussfassung im Vorstand

Die Willensbildung des Vereins erfolgt bei einem mehrgliedrigen Vorstand durch Beschlussfassung, gleichgültig, ob es sich um die Vornahme von Rechtsgeschäften oder um Interna des Vereins handelt.

Soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt (§ 40 BGB), gelten für die Beschlussfassung die gesetzlichen Vorschriften über die Mitgliederversammlung (§§ 32, 34 BGB).
Mitstimmen in eigener Sache kann allerdings auch die Satzung nicht zulassen (§§ 34, 40 BGB).
Enthält die Satzung nur Bestimmungen über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung, gelten diese Regeln für die Beschlussfassung des Vorstandes nicht.


Beispiel
Laut Satzung hat ein Schützenverein sechs Vorstandsmitglieder. Es ist außerdem bestimmt, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung immer einer 2/3-Mehrheit bedürfen. Das gilt für die Beschlussfassung im Vorstand nicht. Er entscheidet mit sog. einfacher Mehrheit.
Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet nach dem Wortlaut des Gesetzes die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder (§ 28 Abs. 1 i.V m. § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB; zur Beschlussfähigkeit siehe "Vorstand des Vereins Vorstandssitzung Beschlussfähigkeit" und Burhoff, Vereinsrecht, Rn 301).

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH bedeutet dies, dass die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen (gültigen) Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen (siehe Burhoff, Vereinsrecht, Rn 223 f.). Ein Antrag ist also angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen.

Ist nur ein Vorstandsmitglied erschienen, so kann dieses, falls die Satzung zur Beschlussfassung nicht die Anwesenheit einer größeren Zahl von Mitgliedern verlangt, einstimmig beschließen, wenn es sich weder um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit diesem Mitglied noch um die Einleitung der Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein handelt.

Bestimmt die Satzung, dass bei der Beschlussfassung des Vorstandes die Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet, so wird damit von der Satzung lediglich der Wortlaut des Gesetzes übernommen.

Bei dieser Satzung ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung getroffen werden sollte. Es gilt der vom BGH als gesetzliche Regel aufgestellte Rechtssatz (s. o.). Es empfiehlt sich jedoch, die Formulierung der Satzung diesem Rechtssatz (Berechnung der Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen) anzupassen, um auch in Zukunft Zweifel auszuschließen.
Eine entsprechende Bestimmung muß auch nicht als abweichende Satzungsbestimmung gem. § 64 BGB ins Vereinsregister eingetragen werden.
Das gilt auch für eine Regelung, wonach bei der Beschlussfassung des Vorstandes die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, da dies nach der Rechtsprechung nun der gesetzlichen Regelung entspricht.

Eingetragen werden müssen aber Bestimmungen, die für Vorstandsbeschlüsse eine andere als die einfache Stimmenmehrheit fordern oder für den Fall der Stimmengleichheit eine besondere ausdrückliche Regelung treffen (wegen der Einzelh. zur Eintragung s. Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 248).

Letzte Änderung: 16.02.2012
Inhalt: Detlef Burhoff

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