Glossar zum Themenbereich Vereinsrecht

Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz für online-Veröffentlichungen.
im Unterschied zum Selbstständigen derjenige, der aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrages zur Erbringung unselbstständiger Arbeiten verpflichtet ist.
ehrenamtliche Mitglieder haben grundsätzlich nach § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die nach den Umständen erforderlich waren (z.B. Fahrtkosten, Porto ect.).
Arbeitsgruppe zur Bearbeitung bestimmter Themen.
Bei einer öffentlichen Beglaubigung wird die Unterschrift unter einer schriftlichen Erklärung von einem Notar beglaubigt. Der Notar bestätigt, das die im Beglaubigungsvermerk namentlich angeführte Person und der Erklärende identisch sind. Dazu muss der Text in Gegenwart des Notars unterschrieben oder die Unterschrift vor dem Notar persönlich anerkannt werden. Die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister muss von dem Notar öffentlich beglaubigt sein (in Baden-Württemberg ggf. von einem Ratsschreiber).
eine Gruppe von Experten oder Interessenvertretern mit beratender Funktion. Die Satzung eines Vereins kann ein solches Gremium vorsehen.
Durch Beschlussfassung werden die Angelegenheiten des Vereins geregelt. Zur Gültigkeit ist, sofern die Satzung nichts anderes regelt, die Zustimmung der Mehrheit erforderlich. Bei einer Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich, bei einer Zweckänderung des Vereins Einstimmigkeit, § 33 Abs. 1 BGB.
die Verkörperung einer im Rechtsverkehr zum Beweis geeignet und bestimmten Willenserklärung. Ist gesetzlich die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, erfolgt die Beurkundung durch den Notar oder durch eine andere durch das Gesetz benannte Urkundsperson.
Der Schutz des Einzelnen vor der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten.
Die Entlastungsfrage des Vorstandes stellt sich für die Mitgliederversammlung nach dem Geschäftsbericht des Vorstandes. Erfolgt die Entlastung mit Mehrheitsbeschluss der Mitglieder, bedeutet dies grundsätzlich den Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn entscheidende Umstände bei der Beschlussfassung über die Entlastung nicht bekannt waren.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Ab. 2 BGB.
freiwilliger Zusammenschluss unter fachlichen Gesichtspunkten zur Vertretung gemeinsamer Interessen.
Zeitpunkt von dem ab ein Anspruch geltend gemacht werden kann, § 271 Abs. 2 BGB.
Verschmelzung, d.h. die Vereinigung der Vermögen von zwei Rechtsträgern ohne Durchführung einer Liquidation (Abwicklung) gegen Gewährung neuer Mitgliedschaften. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt ein Rechtsinhaber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (unmittelbare Übergang eines Vermögens mit allen Rechten und Pflichten auf den Gesamtnachfolger) sein Vermögen als Ganzes auf einen bestehenden anderen Rechtsträger, §§ 2 Nr. 1, Nr. 99 Abs. 2 UmwG.
Abgabe, die für eine konkrete Tätigkeit erhoben wird.
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vornehmen zu können.
Zeitraum, für den der Jahresabschluss erstellt wird.
Zusammenfassung aller Verfahrensregelungen für ein Gremium.
Das Einstehenmüssen für eine Schuld aus einem Schuldverhältnis.
Der nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtete Verein, § 21 BGB.
Die Pflicht in Printmedien ein Impressum, bei online-Veröffentlichungen auch Anbieterkennzeichnung (gemäß dem Telemediengesetz) genannt, zu führen.
Die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO nicht in der Lage zu sein die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, die drohende Zahlungungsfähigkeit (§ 18 InsO voraussichtlich nicht in der Lage zu sein bei Fälligkeit die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen) und bei juristischen Personen auch die Überschuldung (§ 19 InsO Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht ab). Einer der vorgenannten drei Insolvenzgründe löst zwingende Pflichten nach der InsO, insbesondere zur Stellung eines Insolvenzantrages, aus.
Rechnungsprüfer, welche die Geschäftsführung des Vorstandes kontrollieren. In der Regel wählt die Mitgliederversammlung die Kassenprüfer, welche die Vereinskasse prüfen anhand der Einnahmen- und Ausgabenbelege und anhand des Kassenbestandes.
Die Abwicklung eines Vereins bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit, wenn kein Insolvenzverfahren stattfindet. Zweck ist das Vereinsvermögen zu verteilen, in dem die laufenden Geschäfte beendet, die Schulden getilgt, die Forderungen eingezogen und das Vermögen in Geld umgesetzt wird.
Abwickler, welche die Liquidation durchführen und den bis zur Beendigung der Liquidierung fortbestehenden Verein gesetzlich vertreten.
Rechte eines Mitgliedes, wie Stimmrecht, aktive und passive Wahlrecht, Informations- und Auskunftsrecht.
Ein zwingend erforderliches Organ des Vereins, welches durch Beschlussfassung die Angelegenheiten des Vereins regelt, soweit diese nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den in der Satzung geregelten Fällen einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung), ferner wenn es das Vereinsinteresse oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung), § 36 ff. BGB.
Im Unterschied zu einer natürlichen Person ein Rechtssubjekt, welches aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d.h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann (z.B. eingetragener Verein).
Eine Urkunde, in der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes festgehalten werden. Es gibt ein Verlaufs- und ein Ergebnisprotokoll.
Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sofern der Idealverein eingetragen ist, ist dieser rechtsfähig.
Das Gründungsstatut des Vereins, welcher dieser zur Regelung der eigenen Angelegenheiten erlässt mit Wirksamkeit gegenüber seinen Mitgliedern.
Das Vorstandsmitglied, welches die Aufgabe hat, die Kasse zu führen.
Die Person, die bei Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen das Protokoll anfertigt.
Mitgliedschaftsrecht des Vereinsmitgliedes.
Verkehrspflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren Verletzung deliktsrechtlich zu Schadensersatz führen kann.
Ein körperschaftlicher Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen einheitlichen Namen führen, auf eine gewisse Dauer angelegt und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist. Die häufigste Form ist der so genannten Idealverein bzw. nicht wirtschaftliche Verein, der nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist. Der Idealverein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts, § 21 BGB. Der seltene wirtschaftliche Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, § 22 BGB.
Ein Idealverein ist ein gemeinnütziger Verein, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abs. 1 S. 1 AO. Das Finanzamt stellt die Gemeinnützigkeit fest.
Organhaftung, die für jeden Schaden besteht, den der Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, d.h. nicht nur gelegentlich und ohne Zusammenhang mit dem Tätigwerden für den Verein, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt, § 31 BGB.
Regelwerk für einen Verein, welches grundsätzlich nicht Teil der Satzung ist und unter ihr steht und die in der Satzung festgelegten Regelungen ausgestaltet (z.B. Spieleordnung, Benutzungsordnung, Beitragsordnung). Diese Ordnungen können bei vertraglicher Anerkennung auch für Nichtmitglieder gelten.
Der rechtsfähige Verein als juristische Person handelt durch seine Organe. Zwingende Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Daneben kann die Satzung auch weitere fakultative Organe des Vereins vorsehen, etwa einen Beirat.
Das Vereinsregister, in welche alle rechtsfähigen Vereine eingetragen werden, wird bei den Amtsgerichten geführt.
Niederlassung des Vereins, der durch die Satzung bestimmt wird.
Bestimmt die Grundidee des Vereins und ist in der Satzung niedergelegt. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung jedes Mitgliedes.
Das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Eine Absicht ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Oberbegriff für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Das objektiv rechtswidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten eines Zurechnungsfähigen. Nicht verantwortlich sind Kinder unter sieben Jahren, wer sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustand krankhaften Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbetätigung ausschließt. Die Verantwortlichkeit von Personen zwischen sieben und 18 Jahren hängt von deren Einsichtsfähigkeit ab.
Organ der juristischen Person, die den Verein nach innen und außen vertritt. Seine Vertretungsmacht nach außen ist grundsätzlich unbeschränkt, § 26 Abs 2 BGB. Der Vorstand wird in der Regel von der Mitgliederversammlung bestellt. Je nach der Regelung der Satzung besteht Einzelgeschäftsführung (Einzelvorstand) oder Gesamtgeschäftsführung (Gesamtvorstand).
Letzte Änderung: 16.02.2012
Inhalt: Dr. Stefanie Beyer