Empfänger von Zuwendungen, die steuerlich abziehbar sind, müssen als gemeinnützig anerkannt sein.
Gemeinnützige Vereine sind zur Finanzierung ihrer Satzungszwecke auf die finanzielle Unterstützung durch ihre Mitglieder und Spender angewiesen.
Mit Änderung des Zuwendungsrechts ist vieles einfacher geworden, aber Vorsicht beim Ausstellen der Zuwendungsbestätigungen.
Die allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke sind katalogmäßig abschließend im § 52 Abs. 2 AO aufgelistet.
Das Durchlaufspendeverfahren ist abgeschafft, daneben sind Zuwendungen über eine inländische Dienststelle aber weiterhin zulässig.
Der Zuwendende kann die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu einer gewissen Höhe abziehen.
Mitgliedsbeiträge sind wie Spenden steuerbegünstigt und nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig.
Mit der Zuwendungsbestätigung ist gegenüber dem Finanzamt der Nachweis über die Höhe und die Verwendung der Zuwendung zu erbringen.
Für bestimmte Spenden ist anstelle der herkömmlichen Zuwendungsbestätigung ein vereinfachter Spendennachweis zugelassen.
Unentgeltliche Arbeitsleistung für den Verein oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen an den Verein sind keine Zuwendungen. Was ist möglich?
Werden Leistungen für den Verein erbracht oder Nutzungen von Privat- oder Betriebsvermögen dem Verein angeboten, ist ein Spendenabzug nicht erlaubt. Wie ist zu verfahren?
Das Muster einer Zuwendungsbescheinigung für Geldspenden wurde zum 01.01.2008 geändert
Sachzuwendungen sind Zuwendungen in Form einer Sache. Hierzu gehören Wirtschaftsgüter aller Art.
Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand/Vergütung müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.
Spenden aus einem Betriebsvermögen werden wie umsatzsteuerpflichtige Privatentnahmen behandelt.
Ein steuerbegünstigter Verein hat die Vereinnahmung der Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausstellt, haftet und gefährdet seine Gemeinnützigkeit.